Aktuelle Themen

Wir legen Wert auf eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung und
sehen die Ziele unserer Mandanten als die Unseren. Insbesondere in den dargestellten Bereichen sind wir kompetente Ansprechpartner
für die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte unserer Kunden.

Bearbeitungsgebühren sind auch bei Darlehen von Unternehmern unzulässig

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) sind Bearbeitungsgebühren auch bei Darlehen von Banken und Sparkassen an Unternehmen unzulässig. Es gilt damit dasselbe wie der BGH bereits zu Verbraucherdarlehen entschieden hat.
Handeln Sie jetzt um Ihre zu Unrecht bezahlten Bearbeitungsgebühren auch als Unternehmer zurückzuerhalten!

Welche Gebühren sind betroffen?
Von der aktuellen BGH-Entscheidung betroffen sind Bearbeitungsgebühren, die Unternehmer im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrags bezahlt haben. Zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde ist hierbei unerheblich, d. h. es sind alle Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern erfasst, die diese im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit abgeschlossen haben.
Im Darlehensvertrag wurden die Gebühren teilweise als Bearbeitungsentgelt, Darlehensgebühr, Abschlussgebühr, Kreditbearbeitungsgebühr oder ähnlich bezeichnet. Ein Disagio ist nach der derzeitigen Auswertung der Rechtsprechung nicht erfasst, wenn es sich wirklich um ein Disagio im rechtlichen Sinne handelt.

Welcher Zeitraum ist für die Rückforderung relevant?
Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich in 3 Jahren. Es können damit derzeit Zahlungen zurückgefordert werden, die im Jahr 2014 oder später bezahlt wurden. Zahlungen aus dem Jahr 2014 werden zum 31.12.2017 verjähren und können dann nicht mehr zurückgefordert werden.

Hat es einen Einfluss, ob das Darlehen bereits vollständig zurückbezahlt wurde?
Es ist für die Rückforderung unerheblich, ob das Darlehen noch läuft oder bereits vollständig getilgt wurde.


Die Kanzlei Dr. Geitner steht Ihnen für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei unternehmerischen Darlehen gerne zur Verfügung. Wir nehmen eine kostenlose Erstüberprüfung Ihrer Darlehensunterlagen vor und Sie können insofern gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Widerrufsjoker weiterhin aktuell

Aufgrund einer Gesetzesänderung war der Widerruf für Darlehensverträge, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2006 abgeschlossen wurden nur noch bis 21.03.2016 möglich. Hier besteht mittlerweile kein Widerrufsrecht mehr.
Allerdings gilt die Gesetzesänderung nicht für Verträge, die ab dem 11.06.2010 bis zum Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21.03.2016 abgeschlossen wurden. Hier gilt nach Auffassung der Kanzlei Dr. Geitner weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht, wenn die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und von der Musterwiderrufsbelehrung abweichen.
Die Entwicklung in der aktuellen Rechtsprechung zeigt, dass auch bei diesen Darlehensverträgen oft falsch über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
So hat zuletzt beispielsweise das Landgericht Hamburg, Az. 325 O 42/16, eine Widerrufsbelehrung der DSL-Bank aus dem Jahr 2011 für fehlerhaft erklärt und das Landgericht Berlin mit einem Urteil vom September 2016 (Az. 4 O 486/15) eine Widerrufsbelehrung der DKB-Bank aus dem Jahr 2011. Besonders das Urteil des OLG Nürnberg vom 01.08.2016 (14 U 1780/15) zugunsten der Darlehensnehmer betrifft eine in vielen nach dem 10.06.2010 von Banken verwendete Widerrufsbelehrung.
Aufgrund der auch bei Darlehensverträgen aus den Jahren nach 2010 oftmals noch hohen Zinsen im Vergleich zu dem aktuellen Zinsniveau lohnt sich die Ausübung des Widerrufsjokers weiterhin. Wir prüfen gerne unverbindlich Ihre Möglichkeiten.

Widerrufsbelehrung der Sparkasse Amberg-Sulzbach als fehlerhaft eingestuft

Vor dem Hintergrund der weiterhin niedrigen Zinsen ist die Frage eines vorzeitigen Ausstiegs aus laufenden Kreditverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aktueller denn je. Das Landgericht Amberg hat in einem Urteil vom 29.02.2016 (Az.: 22 O 489/15), das noch nicht rechtskräftig ist, entschieden, dass eine von der Sparkasse Amberg-Sulzbach verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags vorliegen.

Zahlreiche von Banken in den Jahren 2002 bis 2010 verwendete Widerrufsbelehrungen sind nach unserer Einschätzung fehlerhaft und ermöglichen einen Widerruf des Darlehensvertrages auch noch heute. Zu weiteren Einzelheiten dürfen wir auf unsere weiteren Artikel zu diesem Thema verweisen.

Es ist jedoch Eile geboten, da der Gesetzgeber wohl auf Initiative der Bankenlobby eine Gesetzesänderung dahingehend beschlossen hat, dass das Widerrufsrecht am 22.06.2016 um 0 Uhr endgültig erlischt. Um seine Rechte demnach noch wahrnehmen zu können, muss der Widerruf bis spätestens 21.06.2016 gegenüber der Bank oder Sparkasse erklärt werden.

Unsere Ersteinschätzung, ob ein Widerruf auch bei Ihrem Darlehensvertrag Aussicht auf Erfolg hat, erhalten Sie von uns kostenlos.

Ausstieg aus Ihrer Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind heute vielfach nicht mehr die interessanten und lukrativen Geldanlagen, wie mancher sie vielleicht noch in Erinnerung hat. Die Lebensversicherungsgesellschaften haben vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsen Schwierigkeiten die kalkulierten und versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Es stellt sich daher oftmals für den Kunden die Frage, ob die Lebensversicherung noch rentabel ist oder ob besser der Ausstieg aus dem Vertrag forciert werden sollte.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.05.2014 bestätigt, dass ein Widerspruch bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung auch noch lange nach Vertragsschluss und auch noch nach einer eventuell bereits erfolgten Kündigung möglich ist. Betroffen sind hiervon Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden. Der Vorteil eines erfolgreichen Widerspruchs im Vergleich zu einer Kündigung ist die vollständige Rückabwicklung des Vertrages, d. h. der Kunde erhält nicht nur den oftmals geringen Rückkaufswert, sondern die alle gezahlten Versicherungsbeiträge abzgl. eines Anteils für einen Todesfallschutz zurück.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Geitner rät Kunden, die an einem Ausstieg aus ihrem Lebensversicherungsvertrag interessiert sind dazu ihre Lebensversicherungsverträge anwaltlich überprüfen zu lassen.
Auch für den Fall, dass ein Widerspruch nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein sollte, berät und vertritt die Kanzlei Dr. Geitner Kunden im Zusammenhang mit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

IVG 14 Fonds „The Gherkin“ in Notlage

Rund 9.000 Anleger haben sich an dem Immobilienfonds IVG EuroSelect 14, bekannt als The Gherkin, beteiligt. Zwischenzeitlich haben die Anleger zahlreiche Meldungen über die finanzielle Schieflage des Fonds erhalten. Die Londoner Büroimmobilie The Gherkin in die der Fonds investierte wurde zwischenzeitlich auf Druck der finanzierenden Banken verkauft. Anleger müssen mit einem Totalverlust ihres investierten Kapitals rechnen.
Vertrieben wurde der Fonds seinerzeit vornehmlich über die Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG sowie die Deutsche Bank.
Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Geitner sollten betroffene Anleger ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anwaltlich prüfen lassen. Im Rahmen eines Beratungsvertrags war die beratende Bank verpflichtet die Anleger ordnungsgemäß über die Risiken des Fonds aufzuklären.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Kanzlei Dr. Geitner insbesondere über das dem Fonds innewohnende Wechselkursrisiko und die in den Darlehensverträgen der Fondsgesellschaft enthaltene sogenannte Loan-to-value-Klausel aufzuklären. Das Wechselkursrisiko resultiert daraus, dass zusätzlich zu dem von den Anlegern eingebrachten Eigenkapital Darlehen in Schweizer Franken mit einem anfänglichen Gegenwert in Höhe von 183.000.000,00 GBP aufgenommen wurden und in diesen Darlehensverträgen eine sogenannte Loan-to-value-Klausel enthalten ist. Über das sich hieraus ergebende erhebliche Wechselkursrisiko hätte nach unserer Ansicht aufgeklärt werden müssen.
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.10.2014 – 2 – 21 O 339/13 in einem Verfahren gegen die Commerzbank AG entschieden, dass die damalige Dresdner Bank AG den Kunden darüber hätte aufklären müssen, dass die Treuhandgesellschaft des IVG Euro Select 14, die Wert-Konzept-Immobilienfondsverwaltungsgesellschaft mbH (jetzige PFM GmbH) zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte. Denn hieraus resultiere das Risiko, dass die Anlegerinteressen nicht unabhängig wahrgenommen werden könnten. Wurde der Anleger über diesen möglichen Interessenskonflikt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, stelle dies eine Pflichtverletzung dar.
Zur Prüfung Ihrer Ansprüche steht Ihnen die Kanzlei Dr. Geitner, die bereits Klagen im Zusammenhang mit dem IVG EuroSelect 14 eingereicht hat, zur Verfügung.

Bausparkassen kündigen massenhaft Bausparverträge der Kunden

Die anhaltende Niedrigzinsphase führt zwischenzeitlich auch zu Problemen bei Bausparversicherungen. Diese stehen vor dem Hintergrund hoch verzinster Altverträge unter Druck. Zahlreiche Bausparkassen, wie die LBS Bayern oder die BHW Bausparkasse, kündigen daher diese hoch verzinsten Altverträge. Beispielsweise hat die LBS Bayern 26.000 dieser Verträge mit Wirkung zum Mai 2015 gekündigt. Betroffen hiervon sind Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Bei diesen haben die Kunden die erforderlichen Summen angespart, aber bis dato noch kein Darlehen in Anspruch genommen.
Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Geitner bewegen sich diese Kündigungen in einer rechtlichen Grauzone und es liegt hierzu soweit bekannt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
Die Begründungen der Bausparkassen, die sich auf § 489 BGB berufen, sind nach unserer Ansicht rechtlich nicht zutreffend. Eine Kündigung dürfte danach nur dann mit einer Frist von sechs Monaten möglich sein, wenn der Bausparvertrag bereits zu 100 Prozent angespart ist, nicht jedoch wenn lediglich die sogenannte Zuteilungsreife vorliegt.
Wurde in dem Bausparvertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart und der Sollzinssatz für den 10-Jahres-Zeitraum festgeschrieben sollten, Betroffene in Betracht ziehen ihre Möglichkeiten gegen die Kündigungen der Bausparverträge vorzugehen anwaltlich prüfen zu lassen.